A L L G E M E I N E G E S C H Ä F T S B E D I N G U N G E N
1. |
Allgemeines Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Sportparks Rabenberg e.V. (SR) gelten für die gastronomische Beherbergung und alle sonstigen Leistungen, wie Nutzung aller Sportstätten und Schulungsräume.Darüber hinaus gelten alle innerbetrieblichen Vorschriften wie Hausordnung; Brandschutzordnung; Parkordnung / Verkehrsordnung; Badeordnung; Kegelbahnordnung; Caravanordnung. Das Team vom Sportpark Rabenberg e. V. bittet um Einsicht bei Anreise. |
2. |
Abschluss des Vertrages Mit der Anmeldung oder der rechtsverbindlichen Unterzeichnung des Belegungsvertrages bietet der Gast dem Sportpark Rabenberg e. V. einen Gastaufnahmevertrag an. |
3. |
An- und Abreise Der Zimmerbezug ist nicht vor 16.00 Uhr am Anreisetag möglich. Am Abreisetag sind die Zimmer bis 09.00 Uhr zu räumen. In Ausnahmefällen sind Verschiebungen, wenn keine Belegung der Zimmer folgt, nach Absprache möglich. Bei Abreise nach 13.00 Uhr ist der halbe Zimmerpreis, nach 18.00 Uhr der volle Zimmerpreis zu zahlen. Reservierte Zimmer müssen bis spätestens 18.00 Uhr des Anreisetages bezogen werden. Ist dies nicht geschehen, kann der SR über die Zimmer verfügen, sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde. |
4. |
Leistungen, Preise, Haustiere Welche Leistungen vereinbart sind, ergibt sich aus den Angaben im Vertrag. |
5.
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Verbindlichkeit von Angeboten Überschreitet der Zeitraum zwischen Angebotsunterbreitung und Vertragsabschluss 2 Monate, behält sich der SR das Recht vor, begründete Preisänderungen vorzunehmen. Diese werden Ihnen als Preisaktualisierung mitgeteilt.Stimmen die Angaben der Vertragspartner zum Lehrgangsinhalt im Vertrag mit der Lehrgangsdurchführung nicht überein, erfolgt eine Gebührenanpassung. Ändert sich nach Vertragsabschluss die Mehrwertsteuer, so ändert sich der vereinbarte Preis entsprechend. Sämtliche Preisauszeichnungen und Vereinbarungen gelten in EURO. |
6. |
Zahlung Für die Reservierung kann vom SR eine Vorauszahlung eines Betrages bis zur Hälfte der Kosten verlangt werden.Der Vertragspartner haftet gegenüber dem SR für die Bezahlung etwaiger von den Veranstaltungsteilnehmern in Anspruch genommener Leistungen (Speisen, Getränke, Telefongebühren). Alle Rechnungen sind sofort ohne jeden Abzug fällig. |
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Rücktritt durch den Gast; Veränderungen durch den Gast Sämtliche Rücktritte oder Veränderung der Vertragsinhalte nach Vertragsunterzeichnung müssen schriftlich erfolgen.Rücktrittskosten Der Vertragspartner kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Sportpark Rabenberg e. V., die nur schriftlich erfolgen kann. Tritt der Vertragspartner vom Vertrag zurück, so ist der SR berechtigt, Ersatz für die bereits getroffenen Vorkehrungen und Aufwendungen zu verlangen. Der Sportpark Rabenberg e. V. behält sich vor, folgende pauschalisierte Rücktrittsentschädigungen an Stelle der konkreten Berechnung pro Gast in Rechnung zu stellen:
Bei Gruppenbuchungen ab 10 Personen gewähren wir die Möglichkeit folgende Personenzahlen kostenfrei zu stornieren: 10 - 25 Personen: 1 Person Im Falle eines Vertragsrücktrittes durch den Vertragspartner kann der SR vom Vertragspartner auch die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen, die auch höher liegen können als die pauschalisierten Rücktrittskosten. Dem Vertragspartner ist es unbenommen dem SR einen geringfügigeren Schaden nachzuweisen. Rücktritt wegen Krankheit |
8. |
Rücktritt durch den Sportpark Rabenberg e. V. Der SR ist berechtigt ohne Einhaltung einer Frist vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Gast den Aufenthalt ungeachtet einer Abmahnung durch den Sportpark Rabenberg e. V. nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Sportpark Rabenberg e. V., so behält er den Anspruch auf den Vertragspreis. |
9. |
Stornierung gesonderten Gastronomieleistungen und Tagesveranstaltungen bis 14 Tage vor Veranstaltung = kostenfreie Stornierung Veränderungen der Personenzahl für die Mahlzeiten am gleichen Tag sind möglich, dürfen jedoch 80 % der vereinbarten Personenzahl nicht unterschreiten. |
10. |
Haftung Der Vertragspartner haftet für Verluste, Beschädigungen die der Einrichtung durch ihn selbst, seine Mitarbeiter sowie durch Teilnehmer an der Veranstaltung entstehen. Der Vertragspartner ist für die entsprechende Sicherung zuständig.Sofern die Vertragspartner Ihre Fahrzeuge im Vereinsgelände des SR abstellen, kommt dadurch keine Verwahrungspflicht zustande. Eine Überwachungspflicht durch den SR entsteht nicht. Der SR haftet nicht für Diebstahl und Schaden am Fahrzeug. Es sind die gekennzeichneten Parkflächen zu nutzen. Das Parken vor dem Hauptgebäude ist nur zum Be- und Entladen gestattet. Beschafft oder bestellt der SR für den Vertragspartner technische Gegenstände oder sonstige Leistungen von Dritten, handelt er im Namen und auf Rechnung des Vertragspartners. Die Beteiligung an Freizeit- und Sportaktivitäten verantwortet der Vertragspartner selbst. Sportgeräte und Freizeitanlagen sollten vorher einer Sicht- und Funktionsprüfung unterzogen werden. Alle Mängel sind sofort zu melden. Der SR ist bestrebt, bei technischen Defekten sofort Abhilfe zu schaffen. Preisminderungen sind in solchen Fällen nicht möglich. Für mutwillig verursachte Schäden kommen die Vertragspartner selbst auf. Für das persönliche Eigentum der Vertragspartner übernimmt der SR keine Haftung. Der SR haftet nicht für die rechtzeitige Ausführung von Weckaufträgen sowie für die Rechtzeitigkeit und Richtigkeit von Nachrichtenübermittlungen. Der Sportpark Rabenberg e. V. tritt bei Buchung von Leistungen seiner Partnerunternehmen lediglich als Vermittler (§275 BGB) der beteiligten Personen- und Beförderungsgesellschaften auf und übernimmt keine Haftung bei etwaigen Beschädigungen, Unfällen, Verlusten oder Verspätungen. |
11.
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Veranstalter Wird eine Leistung des Gastaufnahmevertrages von einem anderen Veranstalter durchgeführt, so wird ausdrücklich in der Bestätigung oder im Belegungsvertrag bzw. im jeweilig gültigen Katalog, Homepage, Flyer, Anschreiben, Plakatwerbung etc. hingewiesen. Es gelten die Geschäftsbedingungen des Veranstalters. Der SR haftet nur im Rahmen seiner Rolle als Vermittler. |
12.
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Verjährung Ansprüche wegen nicht vertragsmäßiger Erfüllung der zugesagten Leistungen hat der Gast innerhalb von 28 Tagen nach Beendigung des Aufenthaltes gegenüber dem Sportpark Rabenberg e. V. zu erklären. Ansprüche des Gastes verjähren innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Aufenthaltes. Hat der Gast Ansprüche geltend gemacht, wird die Verjährungsfrist bis zur beidseitigen Klärung der Angelegenheit ausgesetzt. |
13. |
Datenschutz & Bild- und Tonmaterial Ihre mit der Anmeldung erhobenen Daten werden zu Zwecken der Rechnungslegung sowie für interne anonyme, statistische Auswertungen gespeichert. Bei der Anreise werden die Daten unserer Gäste gemäß sächsischem Meldegesetz erhoben und an die zuständigen Behörden weitergegeben. Sie haben jederzeit das Recht, auf Auskunft, Berichtigung und Einschränkung Ihrer gespeicherten, personenbezogenen Daten. Ihre Daten unterliegen innerhalb unserer geschäftsrelevanten Unterlagen einer Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren. Nach Ablauf dieser Frist können Sie jederzeit die Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihre Daten werden nur mit Ihrem gesonderten Einverständnis für eigene Werbezwecke gespeichert. Es erfolgt keine Weitergabe oder Verkauf an Dritte.Der Sportpark behält sich weiterhin vor, Bild- und Tonmaterial aus der Einrichtung zu veröffentlichen oder zu Werbezwecken zu nutzen. Bitte sehen Sie auf unserer Webseite unsere Datenschutzerklärung ein. |
14. |
Die "Nichtrauchereinrichtung" Sportpark Rabenberg Sport und Gesundheit bilden eine Einheit. Die große Mehrheit unserer Gäste spricht sich gegen das Rauchen in unserer Einrichtung aus. Sie befinden sich deshalb in einer „Nichtrauchereinrichtung“! Für die Raucher ist eine gesonderte Zone eingerichtet. Das Rauchen ist nur dort gestattet. Im Sinne der gegenseitigen Rücksichtnahme, bitten wir um unbedingte Einhaltung der Festlegung. Bei Zuwiderhandlung behält sich die Geschäftsleitung Gegenmaßnahmen vor. |
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Nutzung der Schwimmhallen Die Nutzung unserer Schwimmhallen unterliegt besonderen Bedingungen, deren Einhaltung Ihre Sicherheit und die Ihrer begleitenden Personen gewährleisten. Vereine, Schulen und Gruppen können die Schwimmhallen selbstständig nutzen. Voraussetzung ist ein gültiger Rettungsschwimmernachweis in Silber von einer Person. Der Rettungsschwimmer muss während der gesamten Nutzungszeit anwesend sein. Sollten Sie nicht über eine entsprechende Qualifikation verfügen, können Sie einen Rettungsschwimmer für 20 €/Stunde bei uns buchen. Für einzelne Personen und Privatgäste bieten wir regelmäßig durch einen Rettungsschwimmer abgesicherte Schwimmzeiten an. |
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Salvatorische Klausel Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des Vertrages zur Folge. Auskünfte aller Art erfolgen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. |
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Abtretung Der Gast darf die vertraglichen und gesetzlichen Rechte nicht an Dritte abtreten. |
18.
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Allgemeines Mündliche Abreden werden erst wirksam, wenn sie durch den SR schriftlich bestätigt sind. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Vereinssitz. |
Breitenbrunn, den 01.01.2019 | |
Sven Röber Geschäftsführer |